§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen: „Gewerbeverein Wildau“. Er hat seinen Sitz in der Stadt
Wildau und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Königs Wusterhausen unter der
Registernummer: VR 740 vom 04.12.2003 eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Politisch und
konfessionell neutral, ist er selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Gewerbe, Handel, Handwerk,
Fremdenverkehr der Freien Berufe und der sonstigen Selbständigen in der Stadt
Wildau.
(3) Der Verein hat die Aufgabe, die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung der
selbstständigen Unternehmen zum Wohle der Gemeinschaft zu wahren, zu schützen
und zu stärken.
(4) Durch gemeinsames Auftreten gegenüber Politik und Verwaltung, Wirtschaft und
Bürgerschaft hat er das Ansehen wirtschaftlicher Tätigkeiten zu fördern und
Verständnis für die Bedeutung wettbewerbsfähiger Unternehmen zum Wohl der Stadt
zu wecken.
§3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können sein: „Jeder Selbständige, insbesondere Firmen aus
Gewerbe, Handel, Handwerk, Fremdenverkehr und der Freien Berufe, sowie den
Verein fördernde Einzelpersonen“.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(3) Lehnt der Vorstand eine Aufnahme ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur
Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet dann mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder.
§4 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss, sowie durch Tod bei
Einzelpersonen und durch Auflösung der Firma bei Firmenmitgliedschaften.
(2) Ein Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich und ist bis zum
30.September schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
(3) Bei grob vereinsschädigendem Verhalten kann ein Vereinsmitglied aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem
Betroffenen steht die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet
dann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(4) Durch das Ende der Mitgliedschaft erlischt der Anspruch des Mitgliedes auf das
Vereinsvermögen.
§5 Mitgliederbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben . Die Höhe des Beitrages und dessen
Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch zweckwidrige Ausgaben oder unverhältnismäßigen hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§7 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem
Schriftführer, dem Schatzmeister und bis zu 5 Beisitzern.
(2) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung jeweils auf 2
Jahre. In der Gründungsversammlung wird der Vorstand auf ein Jahr gewählt.
(3) Auf Antrag eines Einzelnen Mitgliedes ist geheim zu wählen.
(4) Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1.Vorsitzende und
der 2. Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
(5) Beide brauchen im Innenverhältnis bei Rechtsgeschäften mit einem Wert über
500,00 € die vorherige Zustimmung des Vorstandes, bei Rechtsgeschäften über
2.500,00 € die Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(6) Der 1. Vorsitzende bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit solange im Amt, bis sein
Nachfolger gewählt ist.
(7) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und Aktivitäten des Vereines. Er fasst
seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, zu denen durch den 1. oder 2. Vorsitzenden
schriftlich, mündlich oder fernmündlich geladenen wird. Die Vorstandssitzungen
finden in persönlicher Anwesenheit der Vorstandsmitglieder, fernmündlich oder
virtuell statt.
§8 Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst am Anfang des Jahres, hat der Vorstand eine
ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, in welcher der Geschäftsbericht
und der Kassenbericht für das vergangene Jahr erstattet wird.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt unter anderem über die Beiträge, die Wahl
und die Entlastung des Vorstandes, sowie über die Satzungsänderungen.
(3) Soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt, entscheidet die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Auf
Antrag ist geheim abzustimmen. Eine Satzungsänderung verlangt die Mehrheit von
2/3 der anwesenden Mitglieder.
(4) Die Einberufung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist
von mindestens 14 Tagen. Die Einladung ergeht schriftlich.
(5) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen 7 Tage vor dem Versammlungstermin
schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingegangen sein.
(6) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn
es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder unter
Angabe von Gründen die Einberufung verlangt.
§9 Kassenprüfer
Zur Überprüfung der Kassengeschäfte werden von der Mitgliederversammlung zwei
Kassen- bzw. Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei Jahren gewählt, wobei die erste Wahl eines Prüfers für die Dauer von einem Jahr erfolgt. Die Kassenprüfer dürfen keine
Vorstandsmitglieder sein
§10 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane
Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§11 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder
beschlossen werden. Diese ist unter Angabe des Versammlungszweckes mit einer
Frist von einem Monat schriftlich einzuberufen.
(2) Wird der Verein aufgelöst, so fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wildau, mit
der Auflage, dieses einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen.